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§ 55 Abs 1 Z 1 oö. Tourismusgesetz 2018 i. d. g. F.
Die Abgabe ist in Form einer jährlichen Pauschale zu entrichten (Freizeitwohnungspauschale). Die Höhe der Pauschale beträgt für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper das 26-fache der für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft zu entrichtenden Ortstaxe.