Willkommen in der Gemeinde Fraham

Freizeitwohnungspauschale über 50 m²

§ 55 Abs. 1 Z 2 oö. Tourismusgesetz 2018 i. d. g. F.

Die Abgabe ist in Form einer jährlichen Pauschale zu entrichten (Freizeitwohnungspauschale). Die Höhe der Pauschale beträgt für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche das 54-fache der für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft zu entrichtenden Ortstaxe.