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§ 55 Abs. 1 Z 2 oö. Tourismusgesetz 2018 i. d. g. F.
Die Abgabe ist in Form einer jährlichen Pauschale zu entrichten (Freizeitwohnungspauschale). Die Höhe der Pauschale beträgt für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche das 54-fache der für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft zu entrichtenden Ortstaxe.