Willkommen in der Gemeinde Fraham

Sozialzuschuss 2025/2026

Einverständniserklärung

Ich nehme zur Kenntnis, dass auf die Gewährung der Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Ich erkläre mich mit der automationsunterstützten Verarbeitung der Daten, sowie der Einholung automationsunterstützten Auskünfte und Informationen einverstanden, soweit dies in Art und Umfang auf den Zweck der Durchführung des Verfahrens auf Gewährung dieses Zuschusses beschränkt bleibt. Ich bestätige weiter, dass ich für die Haushalts- / Heizkosten selbst aufkommen muss. Ich nehme zur Kenntnis, dass das Gemeindeamt Fraham berechtigt ist, die gemachten Angaben bzw. den Sachverhalt zu überprüfen und die Förderung jederzeit zurückzuverlangen, falls die Förderungsrichtlinien nicht eingehalten werden. 

Mit der Absendung dieses Antrages bestätige ich die Richtigkeit der angeführten Angaben. 

Richtlinien über die Gewährung des Sozialzuschusses 2025/2026

Der Sozialzuschuss für die Periode 2025/2026 wird in der Höhe von € 200,- gewährt.

  • Der Sozialzuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2024 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet: 
    • Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis € XXXXX,- ( die genauen Einkommensgrenzen werden mit dem Heizkostenzuschuss des Land Oö. abgestimmt und werden nach Bekanntgabe ergänzt)
    • Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis € XXXXX,-
  • Die Antragsfrist läuft vom 1. Februar bis zum 31. März 2026 
  • Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. 
  • Von dem Zuschuss ausgenommen sind: 
    • Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. Z 14 AsylG 
    • Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG 
    • Vertriebene iSd § 62 AsylG 
    • Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten. 
  • Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.
  • Antragsteller, die selbständig erwerbstätig sind, haben keinen Anspruch auf Kostenzuschuss. In Härtefällen obliegt die Entscheidung über Gewährung des Zuschusses beim Bürgermeister. 
  • Der Antragsteller muss einen eigenen Haushalt führen und muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 12 Monate seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Fraham gehabt haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt. 
  • Der Kostenzuschuss kann nur jenen Personen gewährt werden, die auch tatsächlich für die Kosten aufkommen. Demnach ist die Gewährung eines Kostenzuschusses ausgeschlossen, wenn vertraglich sichergestellt ist, dass für die Betriebskosten Dritte aufkommen (Übergangsvertrag). 
  • Die Auszahlung des Kostenzuschusses erfolgt nur auf ein inländisches Konto.