Wichtige Informationen für Hundehalter:innen und alle, die es werden möchten
Ein Hund bereichert das Leben – bringt aber auch große Verantwortung mit sich. Damit das Zusammenleben von Mensch und Tier sicher und harmonisch funktioniert, gilt seit 1. Dezember 2024 das neue Oö. Hundehaltegesetz 2024.
Ziel des Gesetzes ist es, Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen zu vermeiden und einen sicheren sowie verantwortungsvollen Umgang mit Hunden sicherzustellen.
Vor der Anschaffung: Gut informieren und vorbereiten
Wer sich einen Hund anschaffen möchte, muss bereits im Vorfeld bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Sachkundenachweis (verpflichtend vor Anschaffung)
- Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung
- Auseinandersetzung mit Zeitaufwand, Kosten und Verantwortung
Das Gesetz setzt bewusst auf Prävention: Nur wer vorbereitet ist, soll einen Hund halten.
Nach der Anschaffung: Melde- und Registrierungspflichten
Nach der Aufnahme eines Hundes sind folgende Schritte verpflichtend:
- Meldung bei der Gemeinde innerhalb von fünf Werktagen
- Eintragung in die Heimtierdatenbank (Chip-Pflicht)
- Vorlage von:
- Sachkundenachweis
- Versicherungsnachweis
- Registrierungsbestätigung
Auch Änderungen (z. B. Halterwechsel, Umzug, Tod des Hundes) müssen innerhalb von fünf Werktagen bei der Gemeinde gemeldet werden.
Allgemeine Anforderungen an Hundehalter:innen
Das Gesetz stellt klar: Hunde dürfen nur von geeigneten Personen gehalten werden
Das bedeutet konkret:
- Mindestalter: 16 Jahre
- körperliche, geistige und fachliche Eignung
- ausreichende Sachkunde
Außerdem gilt:
Hunde sind so zu beaufsichtigen, verwahren und zu führen, dass
- niemand gefährdet wird und
- keine unzumutbare Belästigung entsteht
Führen von Hunden an öffentlichen Orten
- Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
- In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
- Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten 12. Lebensmonat, sofern kein Befreiungsbescheid vorliegt, und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
Kleine, große und spezielle bzw. auffällige Hunde
Das Gesetz unterscheidet mehrere Kategorien:
| Kleine Hunde | Große Hunde | Spezielle bzw. auffällige Hunde |
|---|
| unter 40 cm Widerristhöhe und unter 20 kg Gewicht | ab 40 cm Widerristhöhe oder ab 20 kg Gewicht | strengere Vorschriften |
| verpflichtende Alltagstauglichkeitsprüfung | Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum außer ein Befreiungsbescheid für Hunde spezieller Rassen liegt vor |
| | zusätzliche Prüfungen (z. B. Verhaltensevaluierung) |
Beachten Sie, dass bei der Anmeldung binnen zwei Monaten eine tierärztliche Bestätigung bei der Gemeinde vorgelegt werden muss.
Ausnahme:
- Der Hund hat zum Zeitpunkt der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet. In diesem Fall muss die Bestätigung nach Vollendung des 12. Lebensmonats binnen zwei Monaten nachgereicht werden.
- Der Hund hat das 8. Lebensjahr bereits vollendet.
Spezielle Rassen
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- American Pit Bull Terrier
- Tosa Inu
Sämtliche Kreuzungen untereinander gelten ebenso als potenziell gefährliche Rasse.
Verhalten im öffentlichen Raum
Beim Führen von Hunden im öffentlichen Raum gilt:
- Hunde müssen jederzeit kontrollierbar sein
- je nach Kategorie gelten Leinen- und/oder Maulkorbpflichten
- in bestimmten Fällen kann die Gemeinde zusätzliche Auflagen erteilen
Auch die Anzahl der gleichzeitig geführten Hunde kann eingeschränkt werden.
Abgaben und Strafen
- Für Hunde ist jährlich eine Hundeabgabe zu entrichten, diese wird vom Gemeinderat festgelegt. Wichtig: Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Dies gilt auch wenn die Haltereigenschaft nicht das gesamte Jahr besteht.
- Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen (z. B. keine Hundeanmeldung, keine Vorlage von notwendigen Nachweisen und Prüfungen, bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen nicht einhält, usw. - genaueres ist im § 21 des oö. HHG 2024 geregelt)
Die Einhaltung der Vorschriften wird kontrolliert!
Verantwortung steht im Mittelpunkt
Das neue Gesetz bringt eine klare Botschaft: Verantwortungsvolle Hundehaltung beginnt beim Menschen.
Das bedeutet:
- ausreichende Erziehung und Betreuung
- Rücksichtnahme auf Mitmenschen
- lebenslange Verantwortung für das Tier
Unser Tipp für (zukünftige) Hundehalter:innen
Überlegen Sie sich gut:
- Passt ein Hund in meinen Alltag?
- Habe ich genug Zeit, Geduld und finanzielle Mittel?
Nutzen Sie Informationsangebote und Kurse, z. B.: www.sichermithund.at
Fragen?
Gerne stehen wir Ihnen für die Beantwortung von Fragen über die Rechte und Pflichten von Hunderhalter:innen zur Verfügung oder besuchen Sie die Website des Land Oö. www.sichermithund.at