Willkommen in der Gemeinde Fraham

Freizeitwohnungspauschale

Im Oö. Tourismusgesetz 2018 ist die sogenannte Freizeitwohnungspauschale geregelt.

Als Freizeitwohnungen gelten grundsätzlich Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die


  • im Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind,
  • länger als 26 Wochen im jeweiligen Tourismusjahr keinen Hauptwohnsitz darstellen,
  • nicht überwiegend für einen der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmezwecke benötigt werden und
  • von der Inhaberin bzw. vom Inhaber mit der Absicht zur Freizeitnutzung genutzt werden.


Das Tourismusjahr beginnt jeweils mit 1. November des Vorjahres und endet mit Ablauf des 31. Oktober.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Freizeitwohnungspauschale finden sich insbesondere in den §§ 54 bis 57 Oö. Tourismusgesetz 2018.


Wer ist zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale verpflichtet?

Zur Entrichtung der Freizeitwohnungspauschale ist gemäß § 55 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Freizeitwohnung verpflichtet.

Die Freizeitwohnungspauschale ist an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung sowie allfälliger erforderlicher Berechnungen zu entrichten.


Wann ist die Freizeitwohnungspauschale fällig?

Als Abgabenjahr gilt gemäß § 55 Abs. 3 Oö. Tourismusgesetz 2018 das Tourismusjahr.

Das Tourismusjahr beginnt mit 1. November des Vorjahres und endet mit Ablauf des 31. Oktober.

Die Freizeitwohnungspauschale wird mit dem darauffolgenden 1. Dezember fällig.

Wird eine Freizeitwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, wird die Abgabenschuld spätestens einen Monat nach der Aufgabe fällig.


Was gilt als Freizeitwohnung?

Gemäß § 54 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 sind Freizeitwohnungen Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), die


  1. in das Gebäude- und Wohnungsregister eingetragen sind,
  2. länger als 26 Wochen im jeweiligen Tourismusjahr keinen Hauptwohnsitz darstellen,
  3. nicht überwiegend für folgende Zwecke benötigt werden:


  • als Gästeunterkunft im Sinn des § 47 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018,
  • zur Erfüllung der Schulpflicht bzw. zum Besuch einer Schule oder Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre,
  • zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes,
  • zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler,
  • zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern,

und

  1. von der Inhaberin bzw. vom Inhaber mit der Absicht zur Freizeitnutzung genutzt werden.

Der Ausschluss der Absicht zur Freizeitnutzung sowie die Freizeitnutzung sind von der Inhaberin bzw. vom Inhaber glaubhaft zu machen.


Wie wird „Wohnung“ definiert?

Der Begriff „Wohnung“ richtet sich nach § 2 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz).

Eine Wohnung ist demnach ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbstständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.


Welche Wohnungen gelten nicht als Freizeitwohnungen?

Gemäß § 54 Abs. 3 Oö. Tourismusgesetz 2018 gilt eine Wohnung nicht als Freizeitwohnung, wenn seit mindestens fünf Tourismusjahren auf demselben Grundstück

  • zumindest eine Person durchgehend mit Hauptwohnsitz wohnt,
  • keine Wohnung als Gästeunterkunft verwendet wird und
  • dort keine Personen wohnen, die keine nahen Angehörigen im Sinn des § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 sind.


Ein Hauptwohnsitz ist dabei nicht erforderlich, solange dieser aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen aufgegeben werden muss.

Darüber hinaus gelten gemäß § 54 Abs. 3a Oö. Tourismusgesetz 2018 bestimmte nicht vermietete Wohnungen im Eigentum gemeinnütziger Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen bzw. entsprechender Unternehmen nicht als Freizeitwohnungen.

Ebenfalls nicht als Freizeitwohnungen gelten gemäß § 54 Abs. 3b Oö. Tourismusgesetz 2018 Wohnungen, bei denen die Inhaberin bzw. der Inhaber auch den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde hat.


Was gilt für Dauercamper?

Gemäß § 54 Abs. 4 Oö. Tourismusgesetz 2018 gelten Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheime, die länger als zwei Monate auf Campingplätzen abgestellt sind, als Freizeitwohnungen.


Wie werden Zeiten mit Hauptwohnsitz berücksichtigt?

Maßgeblich ist nicht das Kalenderjahr, sondern das jeweilige Tourismusjahr vom 1. November bis 31. Oktober.

Eine der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Freizeitwohnung ist, dass die Wohnung länger als 26 Wochen innerhalb des jeweiligen Tourismusjahres keinen Hauptwohnsitz darstellt.

Fallen in ein Tourismusjahr Zeiten, in denen die Wohnung einen Hauptwohnsitz darstellt, vermindert sich die Freizeitwohnungspauschale gemäß § 55 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.


Ich habe die Wohnung erst im Laufe des Tourismusjahres erworben. Was gilt?

Gemäß § 55 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 wird bei einem Wechsel der bzw. des Abgabepflichtigen die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate aufgeteilt.

Für jeden Monat ist ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten. Der Monat, in dem der Übergang erfolgt, wird der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer zugerechnet.

Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Neuerrichtung und die Aufgabe einer Freizeitwohnung.


Neuerrichtung einer Freizeitwohnung

Für die Frage, ab wann eine neu errichtete bauliche Anlage benützt werden darf, ist weiterhin § 44 Oö. Bauordnung 1994 maßgeblich.

§ 44 Oö. BauO 1994 regelt das Benützungsrecht und die Untersagung der Benützung baulicher Anlagen.

Bei der Berechnung der Freizeitwohnungspauschale ist zusätzlich § 55 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 zu beachten, wonach die Regelung über die monatliche Aufteilung sinngemäß auch bei der Neuerrichtung einer Freizeitwohnung gilt.


Aufgabe einer Freizeitwohnung

Auch bei der Aufgabe einer Freizeitwohnung ist § 55 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 sinngemäß anzuwenden.

Wird eine Freizeitwohnung vor der regulären Fälligkeit aufgegeben, wird die Abgabenschuld gemäß § 55 Abs. 3 Oö. Tourismusgesetz 2018 spätestens einen Monat nach der Aufgabe fällig.


Wie hoch ist die Freizeitwohnungspauschale?

Die Höhe richtet sich gemäß § 55 Abs. 1 Oö. Tourismusgesetz 2018 nach der jeweils für Nächtigungen in einer Gästeunterkunft zu entrichtenden Ortstaxe:

Wohnungen bis zu 50 m² Nutzfläche sowie Dauercamper:
36-fache der jeweils geltenden Ortstaxe

Wohnungen über 50 m² Nutzfläche:
54-fache der jeweils geltenden Ortstaxe

Zusätzlich kann die Gemeinde gemäß § 57 Oö. Tourismusgesetz 2018 durch Beschluss des Gemeinderats einen Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale einheben.

Für die konkrete Höhe des in Fraham geltenden Gemeindezuschlags ist die jeweils geltende Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Fraham maßgeblich.


Wohin muss die Freizeitwohnungspauschale überwiesen werden?

Die Freizeitwohnungspauschale ist auf folgendes Konto zu überweisen:

Gemeindeamt Fraham
Raiffeisenbank Region Eferding
IBAN: AT71 3418 0000 0192 6450

Bitte geben Sie im Verwendungszweck folgende Informationen an:

Freizeitwohnungspauschale + Abgabenjahr + Adresse des Abgabenobjektes + Name der bzw. des Abgabepflichtigen


Gesetzliche Grundlagen

  • §§ 54 bis 57 Oö. Tourismusgesetz 2018
  • § 47 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018
  • § 2 Z 4 Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)
  • § 2 Abs. 7 Oö. Grundverkehrsgesetz 1994
  • § 44 Oö. Bauordnung 1994
  • jeweils geltende Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Fraham über den Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale